§ 65 – Witwen- und Witwerrente
(1) Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben. Der Anspruch auf eine Rente nach Absatz 2 Nr. 2 besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist. (2) Die Rente beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, normal normal 30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des dritten Kalendermonats, normal normal 40 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des dritten Kalendermonats, a) solange Witwen oder Witwer ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen oder für ein Kind sorgen, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deswegen nicht hat, weil das 27. Lebensjahr vollendet wurde, normal normal b) wenn Witwen oder Witwer das 47. Lebensjahr vollendet haben oder normal normal c) solange Witwen oder Witwer erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches sind; Entscheidungen des Trägers der Rentenversicherung über Erwerbsminderung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sind für den Unfallversicherungsträger bindend. normal normal normal arabic normal normal normal arabic (3) Einkommen (§§ 18a bis 18e des Vierten Buches) von Witwen oder Witwern, das mit einer Witwenrente oder Witwerrente nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes waisenrentenberechtigte Kind von Witwen oder Witwern. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. (4) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend: (weggefallen) normal normal Witwenrente oder Witwerrente, normal normal Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten. normal normal normal arabic Das auf eine Rente anrechenbare Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Rente geführt hat. (5) Witwenrente oder Witwerrente wird auf Antrag auch an überlebende Ehegatten gezahlt, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist und sie im Zeitpunkt der Wiederheirat Anspruch auf eine solche Rente hatten. Auf eine solche Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten werden für denselben Zeitraum bestehende Ansprüche auf Witwenrente oder Witwerrente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf sonstige Rente nach dem letzten Ehegatten angerechnet, es sei denn, daß die Ansprüche nicht zu verwirklichen sind; dabei werden die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht berücksichtigt. (6) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch, wenn die Ehe erst nach dem Versicherungsfall geschlossen worden ist und der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe eingetreten ist, es sei denn, daß nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. (7) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Witwen und Witwer erhalten eine Rente, solange sie nicht wieder heiraten, maximal 24 Monate nach dem Tod des Ehepartners.
- Die Rente beträgt anfangs zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes und sinkt nach drei Monaten auf 30% oder 40%, abhängig von bestimmten Bedingungen.
- Einkommen von Witwen oder Witwern wird angerechnet, wenn es einen bestimmten Betrag übersteigt; 40% des anrechenbaren Einkommens werden abgezogen.
- Witwen- oder Witwerrente kann auch an wiederverheiratete Ehegatten gezahlt werden, wenn die neue Ehe aufgelöst wird und sie zuvor Anspruch auf die Rente hatten.
- Es besteht kein Anspruch auf Rente, wenn die Ehe nach dem Versicherungsfall geschlossen wurde und der Tod innerhalb des ersten Jahres eintritt, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen dies.